Law Firm of the Year Insolvency and Restructuring
Corona Hinweis

Neu in den Corona-Hilfen „Überbrückungshilfe III Plus“:

Kostenersatz für Anwaltskosten wegen insolvenzabwendender Restrukturierungen bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Die Bundesregierung hat Anfang Juni 2021 die Überbrückungshilfen für Unternehmen nochmals bis Ende September 2021 verlängert und teilweise erweitert.

Neu in das Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist dabei auch die Möglichkeit aufgenommen worden, künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ersetzt zu bekommen. Hier der Link zur Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2021/06/2021-06-09-ueberbrueckungshilfe-bis-september-verlaengert.html

Bei Fragen zu der hierunter fallenden anwaltlichen Beratung wegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und wegen insolvenzvermeidender Restrukturierung können Sie sich gerne bei uns telefonisch oder per Email melden unter:

frankfurt(at)grub-brugger.de oder 069 6637 29 0
(Rechtsanwalt Dr. Hans Konrad Schenk oder Rechtsanwalt Dr. Sebastian Gall)
muenchen(at)grub-brugger.de oder 089 179 5959 0
(Rechtsanwalt Hendrik Wolfer oder Rechtsanwalt Michael Vilgertshofer)
stuttgart(at)grub-brugger.de oder 0711 966 89 0
(Rechtsanwalt Dr. Julius Beck LL.M. oder Rechtsanwalt Dr. Volker Muschalle)
 

Wir stehen Ihnen und Ihrem Unternehmen gerne beratend zur Seite!

AKTUELLE HINWEISE ZUR AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT

Update: Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung

Im Zeitraum vom 01.10.2020 bis einschließlich zum 31.12.2020 gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur noch für den Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung.

 

Für Unternehmen, die nach dem 30.09.2020 zahlungsunfähig werden oder es bereits sind, gilt die gesetzliche Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO wieder. Die Geschäftsführung hat daher sorgfältig zu prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt und ob damit die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags wieder greift.

Gläubiger haben ebenfalls zu prüfen, ob etwaige Zugeständnisse gegenüber ihren Schuldnern noch insolvenzanfechtungsfest gewährt werden können, weil die urspünglichen Privilegierungen ab dem 01.10.2020 nur noch bei Überschuldung Anwendung finden und nicht mehr bei Zahlungsunfähigkeit.

Update Ende

 

„Bis zum 30.09.2020 setzen wir die Insolvenzantragspflicht für [von der Corona-Pandemie betroffene] betroffene Unternehmen aus.“, so schreibt es Frau Lambrecht, Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz. Da die Maßnahmen zum Schutz unserer Gesundheit erhebliche Auswirkungen auf die Liquiditätsströme im Land haben, geht vielen Unternehmen ganz kurzfristig und ganz massiv das Geld aus. Staatliche Hilfen sind in Aussicht gestellt, werden aber vielleicht nicht immer rechtzeitig ankommen. Diese Initiative ist daher eine wirklich sinnvolle Maßnahme, weil die drei-Wochen-Frist zur Insolvenzantragsstellung vor diesem Hintergrund zu kurz bemessen ist, um den staatlichen Rettungsschirm seine Wirkung entfalten zu lassen.

Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Insolvenz- und Strafrechts für den Krisenfall haben jedoch weiterhin Geltung. Das bisherige Haftungsregime insbesondere für die Geschäftsführung von Unternehmen ändert sich dadurch grundsätzlich nicht, wird durch die gesetzlichen Maßnahmen dann hoffentlich im Sinne der Betroffenen modifiziert.

Corona-Pandemie: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020

Mit dem am 27.03.2020 verkündeten Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, dort Art 1 § 1 S. 1, wurde die Pflicht zur Insolvenzantragstellung nach § 15a InsO (sowie nach § 42 Abs. 2 BGB) für alle Unternehmen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 zunächst einmal pauschal ausgesetzt (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf). 

Auf diese Aussetzung der Antragspflicht kann sich ein Unternehmen nur dann nicht berufen, wenn (i) die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht und wenn (ii) keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen

War das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig und hat es irgendeine Aussicht darauf, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Antragspflicht bestehen. Mit dieser Vermutung soll sichergestellt werden, dass jede denkbare Corona-Auswirkung vom Gesetz umfasst wird und redliche Kaufleute, die nun unverschuldet in die Krise geraten sind, ausreichend Zeit bekommen, ihre Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Diese Vermutung gilt also sowohl für die Zahlungsunfähigkeit wie auch eine Überschuldung zum 31.12.2019.

Aussicht zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit und Dokumentation

Die Aussicht zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ist im Gesetz nicht definiert und damit reichlich unbestimmt. Nach den Gesetzesmaterialien „…soll gewährleistet werden, dass die derzeit bestehenden Unsicherheiten und Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises der Kausalität und der Prognostizierbarkeit der weiteren Entwicklungen in keiner Weise zulasten des Antragspflichtigen geht.“ Der Begriff der „Aussicht“ ist also weit zu verstehen. Der Begriff der „Aussicht“ darf auch nicht mit der Fortbestehensprognose im Sinne von § 19 InsO gleichgesetzt werden. Dennoch: Es wird schon eines planerischen Szenarios durch das jeweilige Unternehmen bedürfen, welches aufzeigt, was die „Aussicht“ des Unternehmens ist. Da die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf den 30.09.2020 befristet ist, gilt ab dem 01.10.2020 (bzw. wenn der Verordnungsgeber von der Verlängerung nach Art. 1 § 4 COVInsAG Gebrauch macht, ab dem 01.04.2021) wieder die bisherige Rechtslage zur Antragspflicht. Die betroffenen Unternehmen müssen daher aufzeigen, dass sie Aussicht haben, an den genannten Daten wieder zahlungsfähig im Sinne des § 17 InsO zu sein. Eine solche Szenario-Berechnung wird dem bisherigen Geschäftsmodell zu entlehnen, laufend zu überprüfen und ggf. an die jeweils aktuelle Situation anzupassen sein. 

Wir empfehlen deshalb, eine möglichst objektive (insolvenzrechtliche) Statusanalyse des Unternehmens möglichst knapp vor dem Ausbruch der Pandemie und dem Eingreifen der staatlichen Maßnahmen vorzunehmen und diese ggf. zu validieren. Weiterhin empfehlen wir, sämtliche in Betracht kommenden staatlichen Hilfen in Anspruch zu nehmen, es jedenfalls durch entsprechende Antragstellung zu versuchen. Betroffene Unternehmen sollten ggf. rasch klären, wie realistisch eine Kreditgewährung aus dem Rettungsschirm ist. Denn diese Kredite sollen zwar die Liquidität sichern, die Unternehmen müssen aber natürlich die aktuell auflaufenden Verluste schlussendlich bedienen und ihre Kapitaldienstfähigkeit nachweisen. Darüber, welche Maßnahmen in Betracht kommen und wie diese in die Wege geleitet werden können, informieren wir Sie gesondert und individuell. 

Zeigt sich die Überlebensfähigkeit des Unternehmens vor dem Ausbruch der Pandemie und erfolgt dann nachvollziehbar eine Veränderung des Status und eine Planverfehlung durch z.B. eine staatliche Untersagung zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebs, liegt es nahe, im Anwendungsbereich der gesetzlichen Ausnahme zu sein. 

Überschuldung

Die Frage einer Überschuldung nach § 19 InsO ist im COVInsAG nicht angesprochen, die Corona-Krise ist eine Liquiditätskrise. Auch für überschuldete Rechtsträger gilt § 1 Abs. 1 COVInsAG und die darin aufgestellte Vermutungswirkung aber uneingeschränkt, es besteht zunächst keine Insolvenzantragspflicht. Nur dann, wenn etwa die Änderung der Einschätzung zur (bislang) positiven Fortbestehensprognose keinesfalls auf den Wirkungen der Corona-Krise beruhen kann, bleibt es bei der bisherigen Antragspflicht. Fälle dieser Art sind schwer denkbar, dennoch sollte zur Vermeidung von Risiken auch in solchen Szenarien von jedem Betroffenen sorgfältig geprüft und dokumentiert werden.

Insolvenzverfahren als weitere Lösung / Antragsrecht

Es soll nicht versäumt werden darauf hinzuweisen, dass das COVInsAG nur die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags aussetzt; selbstverständlich besteht weiterhin die Möglichkeit der Organe, bei Vorliegen der Antragsgründe einen Insolvenzantrag zu stellen. Es ist daher den Organen im Eigeninteresse anzuraten, nicht nur die oben geschilderten Tatbestandsmerkmale sorgfältig zu prüfen, sondern auch zu erwägen, ob ein gleichwohl bereits jetzt gestellter Insolvenzantrag mit den Möglichkeiten des Insolvenzverfahrens ein ggf. günstigeres Szenario für das Unternehmen darstellt.

NEUREGELUNGEN ZUM KURZARBEITERGELD

Aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus und des damit verbundenen erheblichen Arbeitsausfalles wurde von der Bundesregierung durch Verordnung eine gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen.

Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ sieht im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:

  • Wenn aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann vollständig oder teilweise verzichtet werden. 
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen. 
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, erstattet künftig vollständig oder teilweise die Bundesagentur für Arbeit. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Die Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft und gelten befristet bis zum 31.12.2020. Kurzarbeitergeld kann somit unmittelbar unter Anwendung der Neuregelungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate und kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall bezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

AUSWIRKUNGEN DER CORONA KRISE AUF MIET- UND PACHTVERHÄLTNISSE

Vor ganz besondere Herausforderungen stellt die Corona Krise Mieter und Vermieter von Gastronomie-, Hotel- und Einzelhandelsbetrieben, die sich mit behördlichen Schließungs- oder Beschränkungsanordnungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes konfrontiert sehen und um ihre Existenz bangen. Zuletzt wurden die Maßnahmen durch die ab dem 21.03.2020 geltende Verordnung der Landesregierung Baden Württembergs nochmals deutlich verschärft und ausgeweitet.

1. Betroffene Betriebe

Durch die weiteren Maßnahmen müssen ab dem 21.03.2020 alle Restaurants und Gaststätten ihren Publikumsbetrieb vollständig einstellen. Erlaubt bleiben die Bereitstellung von Speisen zum Mitnehmen und die Auslieferung von Bestellungen. Hotels und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich in § 4 Nr. 15 (Katalog der zu schließenden Einrichtungen) genannt und dürfen nur ausnahmsweise Übernachtungen für geschäftliche Zwecke oder private Härtefälle zur Verfügung stellen. Betroffen von der Schließungsanordnung sind weiter nahezu alle nicht der unmittelbaren Daseinsvorsorge zuzurechnenden Einzelhandelsgeschäfte, wobei Onlinehandel zulässig bleibt.

2. Aussetzung der Mietzahlungspflicht?

Aufgrund der komplett wegbrechenden Umsätze sind nahezu alle betroffenen Betriebe wegen fehlender Einnahmen und fortlaufender Kosten in ihrer Existenz gefährdet. Lassen sich für die Lohnkosten zumindest teilweise über Kurzarbeitergeld Überbrückungslösungen gestalten, sieht es bei den laufenden Verpflichtungen zur Zahlung der Miete schlechter aus. Insbesondere gibt es im deutschen Miet- und Vertragsrecht keine automatische Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei behördlichen Schließungen aufgrund Pandemien oder Ereignissen höherer Gewalt (wie dies z.B. in Österreich in § 1104 ABGB geregelt ist). Der Vermieter trägt üblicherweise lediglich das Risiko von spezifisch baulichen Einschränkungen und Mängeln des Mietobjekts und der Mieter die Risiken des laufenden Betriebs.
Eine Betriebsschließung wegen der Corona Pandemie ist aber gerade kein solcher Mangel, der auf der baulichen Beschaffenheit der Pachtsache beruht. Die Ursache liegt ausschließlich im Betrieb des Mieters / Pächters und geht deshalb üblicherweise vollumfänglich zu dessen Lasten und Risiko. Eine Aussetzung der Miete oder Pacht ist daher auf dieser Basis kaum möglich. Der Mieter trägt aufgrund der vertraglichen Risikoverteilung das konkrete Verwendungsrisiko.

Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie hier.

Arbeitsrecht (standortübergreifend)

Mietrecht (standortübergreifend)